|
Sehr
geehrter Herr Bürgermeister, 30.09.2010
sehr
geehrte Damen und Herrn.
Antrag:
Die
SPD-Stadtratsfraktion beantragt die Einrichtung eines Seniorenbeirates bei
der Stadt Erding.
Die
Begründung ergibt sich aus beiliegendem Satzungsentwurf.
Mit
freundlichen Grüßen
Siegfried
Draxler Wilhelm
Scheib
Stadtrat
und Seniorenreferent stellv.
Fraktionsvorsitzender
Präambel
Im Bewusstsein einer älter werdenden
Gesellschaft und der daraus resultierenden Anforderungen an die Stadt Erding
als Wohnraum für alle Generationen; in der Erkenntnis, dass ältere
Bürgerinnen und Bürger ernst genommen werden wollen als selbstbewusste
Menschen, die an der Entwicklung der Stadt teilhaben wollen, erlässt die
Stadt Erding auf Grund von Art. 20a und 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern folgende
Satzung
über den
Seniorenbeirat
der Stadt Erding
§ 1 Aufgaben und
Rechte
(1) In der Kreisstadt Erding wird zur
Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger ein
Seniorenbeirat gebildet. Er hat die Aufgabe den Stadtrat und Stadtverwaltung
auf dem gesamten Gebiet der Seniorenarbeit in Erding zu beraten.
(2) Der Seniorenbeirat arbeitet
überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Er besitzt
keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger von Ansprüchen
oder Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art sein.
(3) Der 1. Bürgermeister informiert den
Seniorenbeirat über alle öffentlich zu behandelnden Punkte in Ausschüssen und
Stadtrat durch die Übersendung der jeweiligen Tagesordnung. Der
Seniorenbeirat kann zu allen Punkten eine schriftliche Stellungnahme abgeben,
die zu den Sitzungen bekannt gegeben wird.
(4) Unabhängig davon kann der Beirat
Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf seinen
Antrag im Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss zu behandeln
sind.
(5) Die Vorschläge und Anregungen des
Seniorenbeirates sind von der Verwaltung innerhalb 3 Monaten zu behandeln und
einer Entscheidung zuzuführen. Für die zu behandelnden Punkte erhält ein/-e
Vertreter/-in des Seniorenbeirates als Sachverständiger Rederecht.
(6) Der Seniorenreferent der Stadt Erding
unterstützt den Seniorenbeirat bei seinen Aufgaben und kann an den Sitzungen
beratend teilnehmen. Er ist nicht Mitglied des Beirates und hat kein
Stimmrecht.
(7) Die Stadt Erding stellt dem
Seniorenbeirat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
§ 2
Zusammensetzung und Berufungsvorschläge
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus
höchstens 15 Mitgliedern.
(2) In den Seniorenbeirat können
Einwohner der Stadt Erding, gleich welcher Nationalität gewählt werden, die
das 60.Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 6 Monaten in der Stadt
ihren Hauptwohnsitz haben und nicht dem Stadtrat angehören.
(3) Zusätzlich je ein Vertreter der
freien Wohlfahrtsverbände, die in Erding auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig
sind, als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
(4) Jede nach § 3 wahlberechtigte Person
ist berechtigt, eine nach Absatz 2 wählbare Person vorzuschlagen, das gilt
auch für die eigene Person. Der Wahlvorschlag wird berücksichtigt, wenn ihm
eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen und wählbaren
Person beigefügt wird. Vorschläge und Bewerbungen sind nur gültig, wenn sie
von mindestens 10 wahlberechtigten Bürgern durch ihre Unterschrift unterstützt
werden. Aus dem Wahlvorschlag müssen Namen und Anschrift der Unterstützer/-innen
eindeutig ersichtlich sein.
(5) Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt
einzureichen.
§ 3
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Einwohner der
Stadt, unabhängig ihrer Nationalität, die am 1. Januar des Wahljahres
mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs
Monate mit Hauptwohnsitz in der Stadt Erding gemeldet sind.
§ 4 Wahlvorbereitung
Die
Wahl wird von der Stadt Erding oder im Auftrag der Stadt Erding vorbereitet
und durchgeführt. Entscheidungen, die der Stadt Erding obliegen, trifft der
Bürgermeister als Wahlleiter oder eine von ihm benannte Stellvertretung. Er
kann diese Aufgabe gemäß Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den
Freistaat Bayern übertragen.
§ 5 Durchführung
der Wahl
(1)
Die Abstimmung findet durch Briefwahl statt.
(2) Die Stimmzettel und die
Wahlvorschläge werden von der Stadt erstellt und an alle Wahlberechtigten
versandt.
(3) Die Abgabe der Stimmzettel ist bis 18:00
Uhr des letzten Wahltages möglich.
(4) Stimmzettel, die nicht eindeutig
gekennzeichnet sind, auf denen mehr als die zugelassene Stimmzahl vergeben
wurde, die mir Bemerkungen versehen oder auf sonstiger Weise gekennzeichnet
sind, sind ungültig.
§ 6
Wahlrechtsgrundsätze
Die Seniorenbeiratsmitglieder werden in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl gewählt.
§ 7 Wahltermin,
Vorschlagsfrist, Amtszeit
(1) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer
von 4 Jahren gewählt.
(2) Die Seniorenbeiratswahlen werden
jeweils im Monat Januar abgehalten.
(3) Die Amtszeit beginnt jeweils am 1.
März.
(4) Der Wahltermin und die Frist zur
Einreichung der Wahlvorschläge wird vom 1.Bürgermeister mindestens 2 Monate
vor dem Wahltermin bekannt gegeben.
(5) Werden weniger als 9 wählbare Bewerber/-innen
benannt findet keine Wahlhandlung statt. Die vorgeschlagenen Personen sind
für die kommende Amtszeit als Seniorenbeiräte im Amt.
(6) Stellen sich weniger als 7
Kandidaten/-innen zur Wahl, wird die Wahl um ein Jahr verschoben. In diesem
Fall verlängert sich die Amtszeit des gewählten Seniorenbeirats um maximal
ein weiteres Jahr.
§ 8 Öffentliche
Bekanntgabe und Reihenfolge der wählbaren Bewerber/-innen
(1) Die zur Wahl zugelassenen
Bewerber/-innen werden in der Form, die die Stadt für amtliche Bekanntmachung
bestimmt hat öffentlich bekannt gemacht, sowie durch schriftliche Information
jedes Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung und der Bekanntgabe durch
die Presse.
(2) Die Bekanntgabe der Bewerber/-innen
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Wahlwerbung durch öffentliche
Plakatierung ist unzulässig.
§ 9 Stimmabgabe
(1) Jeder Wahlberechtigte hat 15 Stimmen,
jedoch nicht mehr als Bewerber zur Verfügung stehen. Pro Bewerber können bis
zu drei Stimmen gegeben werden.
(2) Die Wahlberechtigten können ihre
Stimmen nur Bewerber/-innen geben, deren Namen in einem zugelassenen
Stimmzettel enthalten sind.
§ 10 Feststellung
und öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Wahlausschuss
(1) Gewählt sind 15 Bewerber/-innen in
der Reihenfolge ihrer Stimmzahl. Die gleiche Reihenfolge gilt für die
Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Feststellung des Wahlergebnisses
trifft der Wahlausschuss.
§ 11 Annahme der
Wahl, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit
(1) Die zu Seniorenbeiratsmitgliedern
Gewählten werden durch den 1. Bürgermeister schriftlich benachrichtigt und
aufgefordert, binnen einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein/-e Gewählte/-r die Wahl nicht
an, so hat der Wahlleiter unverzüglich das nächste Ersatzmitglied von seiner
Wahl zu benachrichtigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern.
(2) Bei Ausscheiden eines
Seniorenbeiratsmitglieds während der Amtszeit des Seniorenbeirates werden
Ersatzmitglieder durch den 1. Bürgermeister benachrichtigt.
(3) Seniorenbeiratsmitglieder verlieren
ihr Amt, wenn sie die Wählbarkeit verlieren. Sie verlieren ferner ihr Amt,
wenn sie ohne ausreichende Entschuldigung häufig den Sitzungen fernbleiben
und ihr Amt damit nicht in angemessener Weise ausüben.
(4) Die Feststellung des Amtsverlustes
obliegt dem Seniorenbeirat. Diesbezügliche Entscheidung erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder.
§ 12 Kosten
(1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt.
(2) Für seine Aufgabenerfüllung erhält
der Seniorenbeirat einen jährlichen Etat, den er in eigener Verantwortung
verwaltet.
§ 13 Vorsitz
Seniorenbeirat
(1) Der Seniorenbeirat wählt mit
einfacher Mehrheit eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n Stellvertreter/-in und
eine/-n Schriftführer/-in.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den
Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
§ 14
Geschäftsgang
(1) Der Seniorenbeirat beschließt in
Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorsitzende beruft den
Seniorenbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem
Kalendervierteljahr oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern
ein.
(3) Die jeweils 1. Sitzung einer Amtszeit
wird vom ersten Bürgermeister einberufen.
(4) Der Seniorenbeirat kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(5) Im übrigen gelten, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
und der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Erding entsprechend.
§ 15 Ehrenamt
Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind
ehrenamtlich tätig.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntgabe in Kraft.
|