Unser Programm bis 2014

Kontakte

weitere Links

Impressum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,                                               30.09.2010

sehr geehrte Damen und Herrn.

 

Antrag:

 

Die SPD-Stadtratsfraktion beantragt die Einrichtung eines Seniorenbeirates bei der Stadt Erding.

 

Die Begründung ergibt sich aus beiliegendem Satzungsentwurf.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Siegfried Draxler                                        Wilhelm Scheib

Stadtrat und Seniorenreferent                              stellv. Fraktionsvorsitzender

 

 

Präambel

 

Im Bewusstsein einer älter werdenden Gesellschaft und der daraus resultierenden Anforderungen an die Stadt Erding als Wohnraum für alle Generationen; in der Erkenntnis, dass ältere Bürgerinnen und Bürger ernst genommen werden wollen als selbstbewusste Menschen, die an der Entwicklung der Stadt teilhaben wollen, erlässt die Stadt Erding auf Grund von Art. 20a und 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

 

Satzung

über den Seniorenbeirat

der Stadt Erding

 

§ 1 Aufgaben und Rechte

 

(1) In der Kreisstadt Erding wird zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Bürgerinnen und Bürger ein Seniorenbeirat gebildet. Er hat die Aufgabe den Stadtrat und Stadtverwaltung auf dem gesamten Gebiet der Seniorenarbeit in Erding zu beraten.

(2) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig. Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger von Ansprüchen oder Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art sein.

(3) Der 1. Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat über alle öffentlich zu behandelnden Punkte in Ausschüssen und Stadtrat durch die Übersendung der jeweiligen Tagesordnung. Der Seniorenbeirat kann zu allen Punkten eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die zu den Sitzungen bekannt gegeben wird.

(4) Unabhängig davon kann der Beirat Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen und Gutachten abgeben, die auf seinen Antrag im Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss zu behandeln sind.

(5) Die Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirates sind von der Verwaltung innerhalb 3 Monaten zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Für die zu behandelnden Punkte erhält ein/-e Vertreter/-in des Seniorenbeirates als Sachverständiger Rederecht.

(6) Der Seniorenreferent der Stadt Erding unterstützt den Seniorenbeirat bei seinen Aufgaben und kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Er ist nicht Mitglied des Beirates und hat kein Stimmrecht.

(7) Die Stadt Erding stellt dem Seniorenbeirat für die Sitzungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

 

§ 2 Zusammensetzung und Berufungsvorschläge

 

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

(2) In den Seniorenbeirat können Einwohner der Stadt Erding, gleich welcher Nationalität gewählt werden, die das 60.Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 6 Monaten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben und nicht dem Stadtrat angehören.

(3) Zusätzlich je ein Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände, die in Erding auf dem Gebiet der Altenhilfe tätig sind, als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.

(4) Jede nach § 3 wahlberechtigte Person ist berechtigt, eine nach Absatz 2 wählbare Person vorzuschlagen, das gilt auch für die eigene Person. Der Wahlvorschlag wird berücksichtigt, wenn ihm eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen und wählbaren Person beigefügt wird. Vorschläge und Bewerbungen sind nur gültig, wenn sie von mindestens 10 wahlberechtigten Bürgern durch ihre Unterschrift unterstützt werden. Aus dem Wahlvorschlag müssen Namen und Anschrift der Unterstützer/-innen eindeutig ersichtlich sein.

(5) Die Wahlvorschläge sind bei der Stadt einzureichen.

 

§ 3 Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt sind alle Einwohner der Stadt, unabhängig ihrer Nationalität, die am 1. Januar des Wahljahres mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monate mit Hauptwohnsitz in der Stadt Erding gemeldet sind.

 

§ 4 Wahlvorbereitung

 

Die Wahl wird von der Stadt Erding oder im Auftrag der Stadt Erding vorbereitet und durchgeführt. Entscheidungen, die der Stadt Erding obliegen, trifft der Bürgermeister als Wahlleiter oder eine von ihm benannte Stellvertretung. Er kann diese Aufgabe gemäß Art. 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern übertragen.

 

§ 5 Durchführung der Wahl

 

(1) Die Abstimmung findet durch Briefwahl statt.

(2) Die Stimmzettel und die Wahlvorschläge werden von der Stadt erstellt und an alle Wahlberechtigten versandt.

(3) Die Abgabe der Stimmzettel ist bis 18:00 Uhr des letzten Wahltages möglich.

(4) Stimmzettel, die nicht eindeutig gekennzeichnet sind, auf denen mehr als die zugelassene Stimmzahl vergeben wurde, die mir Bemerkungen versehen oder auf sonstiger Weise gekennzeichnet sind, sind ungültig.

 

§ 6 Wahlrechtsgrundsätze

 

Die Seniorenbeiratsmitglieder werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

 

§ 7 Wahltermin, Vorschlagsfrist, Amtszeit

 

(1) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(2) Die Seniorenbeiratswahlen werden jeweils im Monat Januar abgehalten.

(3) Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. März.

(4) Der Wahltermin und die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge wird vom 1.Bürgermeister mindestens 2 Monate vor dem Wahltermin bekannt gegeben.

(5) Werden weniger als 9 wählbare Bewerber/-innen benannt findet keine Wahlhandlung statt. Die vorgeschlagenen Personen sind für die kommende Amtszeit als Seniorenbeiräte im Amt.

(6) Stellen sich weniger als 7 Kandidaten/-innen zur Wahl, wird die Wahl um ein Jahr verschoben. In diesem Fall verlängert sich die Amtszeit des gewählten Seniorenbeirats um maximal ein weiteres Jahr.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntgabe und Reihenfolge der wählbaren Bewerber/-innen

 

(1) Die zur Wahl zugelassenen Bewerber/-innen werden in der Form, die die Stadt für amtliche Bekanntmachung bestimmt hat öffentlich bekannt gemacht, sowie durch schriftliche Information jedes Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung und der Bekanntgabe durch die Presse.

(2) Die Bekanntgabe der Bewerber/-innen erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

(3) Wahlwerbung durch öffentliche Plakatierung ist unzulässig.

 

§ 9 Stimmabgabe

 

(1) Jeder Wahlberechtigte hat 15 Stimmen, jedoch nicht mehr als Bewerber zur Verfügung stehen. Pro Bewerber können bis zu drei Stimmen gegeben werden.

(2) Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen nur Bewerber/-innen geben, deren Namen in einem zugelassenen Stimmzettel enthalten sind.

 

§ 10 Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Wahlausschuss

 

(1) Gewählt sind 15 Bewerber/-innen in der Reihenfolge ihrer Stimmzahl. Die gleiche Reihenfolge gilt für die Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Die Feststellung des Wahlergebnisses trifft der Wahlausschuss.

 

§ 11 Annahme der Wahl, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit

 

(1) Die zu Seniorenbeiratsmitgliedern Gewählten werden durch den 1. Bürgermeister schriftlich benachrichtigt und aufgefordert, binnen einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein/-e Gewählte/-r die Wahl nicht an, so hat der Wahlleiter unverzüglich das nächste Ersatzmitglied von seiner Wahl zu benachrichtigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern.

(2) Bei Ausscheiden eines Seniorenbeiratsmitglieds während der Amtszeit des Seniorenbeirates werden Ersatzmitglieder durch den 1. Bürgermeister benachrichtigt.

(3) Seniorenbeiratsmitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie die Wählbarkeit verlieren. Sie verlieren ferner ihr Amt, wenn sie ohne ausreichende Entschuldigung häufig den Sitzungen fernbleiben und ihr Amt damit nicht in angemessener Weise ausüben.

(4) Die Feststellung des Amtsverlustes obliegt dem Seniorenbeirat. Diesbezügliche Entscheidung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder.

 

§ 12 Kosten

 

(1) Die Kosten der Wahl trägt die Stadt.

(2) Für seine Aufgabenerfüllung erhält der Seniorenbeirat einen jährlichen Etat, den er in eigener Verantwortung verwaltet.

 

§ 13 Vorsitz Seniorenbeirat

 

(1) Der Seniorenbeirat wählt mit einfacher Mehrheit eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n Stellvertreter/-in und eine/-n Schriftführer/-in.

(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

 

§ 14 Geschäftsgang

 

(1) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Kalendervierteljahr oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ein.

(3) Die jeweils 1. Sitzung einer Amtszeit wird vom ersten Bürgermeister einberufen.

(4) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Im übrigen gelten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Erding entsprechend.

 

§ 15 Ehrenamt

 

Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

 

 

zurück zur Startseite